10.12.2015

neue OIB-richtlinie

it der steiermärkischen bautechnikverordnung 2015 (StBTVO 2015) werden mit 1. jänner 2016 die OIB-richtlinien der ausgabe märz 2015 in kraft gesetzt. zusätzlich wird die OIB-richtlinie 6 dahingehend ergänzt, dass  bauphysikalische anforderungen gemäß pkt. 4.4 auch für zubauten und bei nutzungsänderungen zu konditionierten gebäuden gelten. ebenso muss bei beherbergungsbetrieben je angefangene 50 betten mindestens eine unterkunftseinheit barrierefrei entsprechend der OIB-richtlinie 4 gestaltet und zugänglich sein.

wichtige änderungen sind vor allem durch erleichterungen bei den brandschutztechnischen bestimmungen gegeben. die gebäudeklasse 1 umfasst z.b. nunmehr 2 wohneinheiten statt früher einer, die 40 m-grenze für die fluchtweglänge gilt nun von der wohnungstür aus. überdachte stellplätze zählen nicht als garage, wenn sie an mindestens einer seite nicht umschlossen sind (widerspruch zum gebäudebegriff der garage im baug?).

die OIB-richtlinien können unter http://www.oib.or.at/oib-richtlinien/richtlinien/2015 heruntergeladen werden. hier sind auch die änderungen sorgfältig dokumentiert.

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