10.01.2017

recycling-baustoff
verordnung

mit 01.01.2016 ist die recycling-baustoffverordnung, bgbl nr. II 181/215 und mit 28.10.2016 ist die novelle in kraft getreten. sie regelt u.a. die pflichten über trennung und behandlung von abfällen die bei abbruchtätigkeiten anfallen. in diesem zusammenhang spricht man nicht mehr von abbruch sondern von einem rückbau.

was bedeutet dies für den bauherrn:

  • ab > 750t abfall oder < 3.500m³ umbauter raum ist vom bauherrn eine orientierende schad- und störstofferkundung gemäß ön B3151 durch eine rückbaukundige person durchzuführen.
  • ab > 3.500m³ umbauter raum ist eine umfassende schadstofferkundung gemäß onr 192130 durchzuführen.


die erkundungen, die objektbeschreibung und das rückbaukonzept sind jedenfalls bereits bei den einreichunterlagen der behörde vorzulegen. wir beraten sie als rückbaukundige person gerne und übernehmen für sie auch die erforderlichen tätigkeiten wie die orientierende schad- und störstofferkundung.

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