am 20. september beschlossen, am 30. verlautbart und am 1. oktober (teilweise) in kraft gesetzt wurde die jüngste novelle zum steirischen baugesetz. kein wunder, denn die thematik sind „hochgeschwindig-keitsfähige infrastrukturen“. ab 1. jänner 2017 sind bei neubauten und grösseren renovierungen solche von einem zugangspunkt (extern) bis zu den netzanschlusspunkten (user) vorzusehen. der dementsprechende § 92b regelt das im absatz 1. im folgenden absatz sind dann die ausnahmen definiert (zb wohngebäude mit höchstens 4 wohnungen). die sonstigen, ab sofort gültigen änderungen betreffen lediglich korrekturen redaktioneller fehler im gesetz.