01.02.2016

hebeanlagen-
gesetz

das „alte“ aufzugsgesetz aus dem jahr 2002 hat bald ausgedient. mit 1. februar wurde das nunmehr neu bezeichnete „hebeanlagengesetz 2015“ (StHebAG) erlassen. es tritt am 1. mai in kraft. bemerkenswert ist insbesondere, dass die anforderungen an die planung deutlich umfangreicher und wesentlich genauer direkt im gesetz (§5) beschrieben sind. bedeutsam ist die forderung nach detaillierten plänen, einem statischen nachweis und einem brandschutzkonzept. zusätzliche unterlagen sind gemäß  den bestimmungen des baugesetzes - dort §22 (2) zif. 1 – beizubringen. als verfasser aller unterlagen kommen allerdings nur mehr dazu gesetzlich befugte (früher berechtigte!) in betracht. von der neu einzurichtenden „inspektionsstelle“ des landes ist ein vorprüfungsgutachten beizubringen und von ihr sind auf allen unterlagen kontrollvermerke anzubringen.

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