nach einer ersten schrecksekunde hat der steiermärkische landtag am 22.09.2015 das baugesetz an die zu erwartenden bundes-gesetzlichen regelungen und die faktischen notwendigkeiten der flüchtlingsbewegung angepasst. nunmehr sind entsprechend §3 z 8 „neu- und zubauten in leichtbauweise, wohncontainer und sonstige fertigteilbauten oder die nutzung von baulichen anlagen, jeweils zur vorübergehenden unterbringung einer größeren anzahl von personen aus humanitären gründen, wenn die unterbringung staatlich organisiert ist, ausschließlich für die dauer des bestehens des erfordernisses der vorübergehenden unterbringung“ von der anwendung des baugesetzes ausgenommen.
ebenso sind „umbaumaßnahmen und nutzungsänderungen an bestehenden baulichen anlagen sowie neu- und zubauten in leichtbauweise, wohncontainer und sonstige fertigteilbauten … zum zweck der schaffung von vorübergehenden betreuungseinrichtungen … zur unterbringung von personen, die zur zielgruppe der grundversorgung gehören, …“ gemäß §21a bewilligungsfrei. solche bauvorhaben sind in allen baulandkategoríen, auf verkehrsflächen (!) und in sondernutzungen zulässig und dürfen von baurechtlichen und bautechnischen vorschriften abweichen. eine verordnung der landesregierung bezüglich der trotzdem notwenigen mindestanforderungen ist noch ausständig.
letztlich ist allerdings nach §119o – nach außerkrafttreten des §21a mit 31.12.2017 – der ursprüngliche zustand (baulich und bezüglich der nutzung) wieder herzustellen.
da die novelle rückwirkend per 1. september in kraft gesetzt wurde, sind wohl einige bereits gesetzte aktivitäten nun legitimiert.