am 31. märz wurde die letzte novelle des steiermärkischen baugesetzes kundgemacht. allerdings wurden nicht alle vorschläge, die in der letzten zeit in fachkreisen kursierten, auch vom landtag beschlossen.
hauptsächlich werden durch die novelle unklarheiten beseitigt, wie die klarstellung zur anrechnung als geschoss im §13(4). als sympathischer zusatz wird im §13(12)definiert, dass „kinderlärm“ nicht zu unzumutbaren belästigungen zählt. die zulässigkeit von geringeren abständen zum öffentlichen wassergut – allerdings mit zustimmung dessen verwalters - im §13(13) erleichtert bautätigkeiten an gewässern.
dass - gemäss dem neuen §92a teilweise verplichtend einzurichtende - ladestationen für e-fahrzeuge nunmehr anzeigepflichtig im sinne des §20 (3) lit b) sind, überrascht ein bisschen. dagegen ist eine teilweise einhausung von flugdächern bis 40 m² gemäß §21(1) zif. 2 lit b) als bewilligungsfreie massnahme jetzt zulässig, wenn keine gebäudeeigenschaft entsteht.
spannend wird es im ergänzten §22, in dem in Abs. 2 nun zif. 2a) angefügt wird: zustimmungen oder bewilligungen im bereich von landesstrassen sind bereits dem ansuchen beizuschliessen. andererseits wird nun – der praktischen notwendigkeit folgend – in zif. 3 auch eine teilfläche eines grundstückes als bauplatz zugelassen. die regelung, dass und wie anzeige- und baubewilligungspflichtige massnahmen gemeinsam behandelt werden können, ist bereits gelebte praxis und daher eigentlich nur kosmetik.
eine für kleinere gemeinden hilfreiche regelung wird in §28(1) bezüglich der sachverständigen getroffen: wenn die behörde solche nicht selbst hat, muss sie nichtamtliche aus der einschlägigen liste wählen (und nicht mehr ein schlechtes gewissen haben, wenn sie das tut).
die neuen bestimmungen zum rechtmässigen bestand im §40(2a), die zu- und umbauten sowie nutzungsänderungen einbeziehen, werden wohl zu noch grösseren verwirrungen beitragen als bisher.
der entfall des §85 und damit des verpflichtenden notkamins hat die rauchfangkehrer zwar entrüstet, wird aber die befürchteten folgen in unserer kachelofenorientierten gesellschaft wahrscheinlich nicht haben.
den gemeinden die festlegung der anzahl der im §89 festgelegten abstellflächen für kfz „erhöhend oder reduzierend“ zu überlassen wird wohl auch keine gravierenden konsequenzen haben.
die – für den §70(3) als kostendämpfend vorgeschlagene - abminderung der aufzugspflicht für wohngebäude erst ab 4 oberirdischen geschossen sowie die verpflichtende abdeckung von güllelagern in §87 fanden dagegen die zustimmung der gesetzgeber nicht.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20140331_29/LGBLA_ST_20140331_29.html