was tun? dass seit 1. november 2012 das neue steiermärkische veranstaltungsrecht in kraft ist, wissen die meisten betroffenen schon. die exakte handhabung wird sich aber erst bei der bearbeitung der ersten meldungen und bewilligungen herausstellen. klar ist auch, dass für die meisten veranstaltungen und auch veranstaltungsstätten (grundsätzlich bis 1.000 personen) die bürgermeister als behörden zuständig sind. für kleinveranstaltungen und für veranstaltungen in dafür vorgesehenen und bewilligten veranstaltungsstätten ist nur eine MELDUNG nötig – ansonsten besteht ANZEIGEPFLICHT.
da auch für die veranstaltungsstätten, die nicht regelmäßige oder dauernde veranstaltungen beherbergen, die gemeinde zuständig ist, kommt auf die bürgermeister einiges zu. da für die beurteilung der bewilligungsfähigkeit für solche einrichtungen jedenfalls gutachten im hinblick auf die sicherheit notwendig sind, werden hierzu sachverständige beizuziehen sein. dies betrifft insbesondere die bau- und brandschutztechnischen voraussetzungen.
hier kann planconsort in zusammenarbeit mit dem brandsachverständigen ing. dielacher MSC die notwenige fachliche kompetenz bereitstellen und unterstützt die behörden gerne in den verfahren. herr ing. dielacher MSC ist erreichbar unter consulting@dielacher.com.
die notwendigen formulare für verfahren nach dem veranstaltungsgesetz hat das amt der steiermärkischen landesregierung unter dem folgenden link zur verfügung gestellt:
http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/75853222/DE/